Inhalt

2.12 Institutionelles Schutzkonzept der Kita

Rechtliche Grundlagen zum Kinderschutz

Der Gesetzgeber verpflichtet Kindertageseinrichtungen, im Rahmen des im Januar 2012 in Kraft getretenen Bundeskinderschutzgesetzes Verfahren und Strukturen zu entwickeln, um Kinderrechte zu sichern, Kinder an allen sie betreffenden Angelegenheiten zu beteiligen und Möglichkeiten der Beschwerde für sie konzeptionell zu verankern und in der Praxis umzusetzen.

Eine spezielle Verpflichtung für Einrichtungsträger, die Kinder und Jugendliche betreuen, sind im Achten (VIII) Sozialgesetzbuch (SGB) Kinder- und Jugendhilfe festgelegt:

  • Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung nach § 45 Abs. 2 und 3
  • Meldepflichten nach § 47 Abs. 2 sowie
  • der Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung nach § 8a Abs. 4 (1).

Der Träger einer Kindertageseinrichtung ist verantwortlich dafür, dass in der Einrichtung das Wohl der Kinder gewährleistet ist. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn die Voraussetzungen, die in der Betriebserlaubnis festgeschrieben sind, auch tatsächlich umgesetzt werden. Dazu gehört, dass Verfahren zur strukturellen Absicherung von Beteiligung und Beschwerden von betreuten Kindern und Jugendlichen eingeführt und umgesetzt werden. Der Träger muss gewährleisten, dass Kinderschutzkonzepte in der Einrichtung implementiert sind. In seiner Verantwortung liegt auch, bei Teams und einzelnen Mitarbeitenden vorbeugend gegen Überforderungssituationen tätig zu werden und sie in solchen Situationen zu unterstützen.

Trägerebene

Selbstverständnis des Trägers

Als kommunaler Träger wünschen wir für unsere Einrichtung/en eine präventive Erziehung, die Kinder von Anfang an in ihrem Selbstbewusstsein stärkt, ihre Rechte achtet und sie früh an Entscheidungen beteiligt und ermutigt, ihre Wünsche und Beschwerden mitzuteilen. „Kinder werden dadurch weniger angreifbar, erfahren ihren Wert und sind ermutigt, sich anzuvertrauen, wenn sie in Not sind“ (Rörig. 2015). Diese sollen den pädagogischen Fachkräften dabei helfen, sich in solch schwierigen Situationen richtig zu verhalten. Wir erwarten einen ehrlichen und offenen Umgang miteinander. Die Beziehung der Mitarbeiter untereinander zu den Kindern und Eltern soll respektvoll und vertrauenswürdig sein.

Verantwortung des Trägers für gewaltfreies Aufwachsen

Über die Erstellung des Schutzkonzeptes waren wir informiert und haben den Prozess in unseren Teams begleitet und unterstützt.

Unsere Kindertageseinrichtung/en soll/en ein geschützter Ort sein, in dem sich die Kinder angenommen und sicher fühlen.

Wir setzen uns dafür ein, dass den von uns betreuten Kindern keine seelische, körperliche und sexualisierte Gewalt angetan wird.

Wir übernehmen daher die Verantwortung dafür, dass nur Personen mit der Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung von Kindern betraut werden dürfen, die neben der erforderlichen fachlichen auch über die persönliche Eignung verfügen. Die Eignung kann überprüft werden, indem die Thematik von Gewalt in seelischer, körperlicher oder sexualisierter Form bereits im Bewerbungs- und auch bei weiteren (Personal-) Gesprächen thematisiert wird. Das Schutzkonzept der Einrichtung und der Verhaltenskodex werden mit der neu eingestellten Person intensiv besprochen und ihr ausgehändigt. Mit ihrer Unterschrift stimmen neue Mitarbeiter in einer Selbsterklärung zu.

Neue Mitarbeiter nehmen zudem an einer Schulung zur Prävention von (sexualisierter) Gewalt teil.

Wir nehmen unsere Verpflichtung nach § 47 SGB VIII sehr ernst, Ereignisse oder Entwicklungen, die geeignet sind, das Wohl der Kinder zu beeinträchtigen, unverzüglich dem Jugendamt bzw. dem Landesjugendamt zu melden.

Erweitertes Führungszeugnis (EFZ)

Als Träger lassen wir uns bei der Einstellung und anschließend in regelmäßigen Abständen, spätestens alle fünf Jahre, erweiterte Führungszeugnisse nach §30a Abs.1 BZRG von allen haupt- und nebenberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und von ehrenamtlich Tätigen vorlegen. Dieses Führungszeugnis darf bei Einsichtnahme nicht älter als drei Monate sein.

Nach § 72a SGB VIII soll damit ausgeschlossen werden, dass Personen beschäftigt werden, die wegen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung verurteilt wurden.

Für Praktikanten und Praktikantinnen gilt die Vorlagepflicht dann, wenn sie länger als ca. einen Monat in der Kita bleiben und die Schule sich zu Beginn der Ausbildung kein gültiges erweitertes Führungszeugnis hat vorlegen lassen.

Zur Umsetzung des § 8a SGB VIII (Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung) und gemäß des § 72a SGB VIII liegt bereits eine Vereinbarung zum Kinderschutz mit dem Jugendamt vor.

Quelle: Rörig,(2015) Unabhängiger Beauftragter für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs. Jahrestagung der Deutschen Liga für das Kind. Erfurt


Einrichtungsebene

Kinderrechte in der Kindertageseinrichtung

Die UN-Kinderrechtskonvention, die für Deutschland am 5. April 1992 in Kraft getreten ist, hat eine breite Auseinandersetzung mit den Rechten von Kindern befördert. Sie formuliert umfassende Rechte für Kinder: Insbesondere Rechte auf Versorgung, auf Schutz und auf Beteiligung. MU1 Kinderrechte

Die Kinderrechte in der Kindertageseinrichtung wirksam umzusetzen ist ein Prozess, in dem sich Leitung und Team der Einrichtung gemeinsam mit den Kindern auf den Weg machen. Diese Herausforderung kann nur gelingen, wenn Erwachsene dazu bereit sind, Kindern zu ihrem Recht zu verhelfen. Kinder in dieser Altersspanne sind selbst aufgrund ihrer Erziehungsbedürftigkeit in der Regel nicht dazu in der Lage, sich diese Rechte eigenständig zu erkämpfen.

Vier ausgewählte Kinderrechte spielen gemäß dem Auftrag und Verständnis für Kindertageseinrichtungen eine zentrale Rolle:

  • Recht auf Beteiligung (Artikel 12)
  • Recht auf Schutz vor Gewalt und Misshandlung (Artikel 19)
  • Recht auf Gesundheit (Artikel 24)
  • Recht auf Ruhe, Freizeit, Spiel und Erholung (Artikel 31)

Leitungsverständnis/ Leitungskultur

Die Wahrnehmung der Leitungsaufgabe einer Kindertageseinrichtung ist entscheidend dafür, dass die Einrichtung qualitativ und professionell gut geführt wird. Die Leitung hat eine besondere Vorbildfunktion und darüber hinaus auch die Pflicht, die Verantwortlichen des Trägers über alle wesentlichen Entwicklungen und Vorkommnisse in der Kindertagesstätte zu informieren. Es gehört auch zu ihren Aufgaben, Verfahren zum präventiven Kinderschutz in der Einrichtung zu etablieren. Sie ist im Regelfall gegenüber ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern weisungsbefugt und für die Organisation in der Kindertagesstätte verantwortlich. Dies bedeutet, dass die Leitung gemeinsam mit dem Träger dafür Sorge trägt, dass das Kindeswohl und der Schutz vor Gewalt in der Einrichtung gewährleistet sind.

Verhaltenskodex

Wir sind davon überzeugt, dass jeder Mensch eine unantastbare Würde hat und sich Kindertageseinrichtungen durch eine Kultur der gegenseitigen Achtung, des Respekts und der Wertschätzung auszeichnen müssen. Wir erwarten daher von jedem Mitarbeiter, jeder Mitarbeiterin systematische Prävention und die besondere Verpflichtung, Kinder in ihren Rechten zu stärken und sie vor Verletzungen ihrer körperlichen und seelischen Unversehrtheit zu schützen. Aus diesem Grund, haben wir 2021 einen Verhaltenskodex erarbeitet. Diesen müssen alle pädagogischen Fachkräfte zum Arbeitseinstieg lesen, danach handeln und ebenfalls unterschreiben.

Zu Beginn jeden Kindergartenjahres, wird der Verhaltenskodoex in einer Teamsitzung besprochen und ggf. verändert. MU2 Verhaltenskodex

Qualitätsentwicklung

Unsere Kindertageseinrichtung hat gemeinsam mit allen kommunalen Kitas im Kreis Höxter ein gemeinsames Leitbild entwickelt. Es beschreibt unsere Grundwerte, dient uns als Orientierung und stellt unser pädagogisches Handeln nach außen dar.

Unsere Kita hat zu den wichtigsten pädagogischen Aufgaben Qualitätsstandards festgeschrieben. Die Vereinbarungen, die in den Standards getroffen wurden, dienen den Fachkräften als Leitlinien und geben den handelnden Personen Sicherheit. Zudem ist das Qualitätshandbuch, in dem alle Qualitätsstandards erfasst sind, für die Eltern zugänglich, sodass Eltern sich über die Ausführung der Arbeitspraktiken informieren können.

In regelmäßigen Abständen werden die Prozesse evaluiert und geprüft, ob das beschriebene Verhalten mit dem tatsächlichen Vorgehen übereinstimmt.

Das Qualitätshandbuch wird regelmäßig zu festgelegten Bereichen intern auditiert. Das nächste Audit zum Thema Partizipation und Kinderrechte findet im Januar 2024 statt.

Siehe auch QM Standard ORG. 11

Vernetzung/Beratung/Fortbildung

Als Kindertageseinrichtung kommt uns eine besondere Verantwortung bei der Wahrnehmung des gesetzlichen Schutzauftrages zu. Um dieser Aufgabe gerecht zu werden, braucht es fachliches Wissen und die Reflexion des eigenen Handelns. Dazu nutzen wir in regelmäßigen Abständen die Möglichkeiten fachlicher Qualifizierung und Fortbildung. Ziel dabei ist es, unsere Sensibilität zu fördern, die eigene Handlungskompetenz zu stärken bzw. zu erweitern und sich mit neuen Arbeitsansätzen vertraut zu machen.

Wir sind vernetzt mit den Beratungsstellen und Unterstützungsangeboten im Kreis Höxter. So nehmen wir regelmäßig an den „Runden Tischen“, Netzwerktreffen und Fachvorträgen der Frühen Hilfen im Kreis Höxter teil. Hier sind Personen in regelmäßigem Austausch, die das gesunde Aufwachsen von Kindern begleiten.

Wir nehmen bei Bedarf Beratung durch Kinderschutzfachkräfte in Anspruch. Allen Mitarbeitern ist die Telefonnummer der Koordinierenden Kinderschutzstelle im Kreis Höxter bekannt: 05271/ 965-3333

Jede Mitarbeiterin kann sich mit ihren Anliegen auch in anonymisierter Form an eine Kinderschutzfachkraft wenden.

Die Weiterentwicklung des institutionellen Schutzkonzeptes

In regelmäßig stattfindenden Dienstbesprechungen wird darauf geachtet, dass die Thematik „gewaltfreies Aufwachsen“ in der eigenen Einrichtung präsent bleibt und bei festgestelltem Veränderungsbedarf das Schutzkonzept entsprechend angepasst wird. Bei einem Vorfall von seelischer, körperlicher oder sexualisierter Gewalt in der Einrichtung, bei strukturellen Veränderungen, spätestens jedoch alle fünf Jahre, ist das Schutzkonzept zu überprüfen und ggf. zu überarbeiten.

Interventionsplan

Handlungsleitfaden bei Grenzverletzungen, Übergriffen, (sexualisierter) Gewalt oder fachlichem Fehlverhalten

Im Falle einer Vermutung oder der Beobachtung eines Fehlverhaltens ist die Leitung erste Ansprechperson. Wird ein Verdacht von Dritten an Mitarbeitende weitergegeben, muss auch dies umgehend der Leitung mitgeteilt werden.

Sollte die Leitung selbst betroffen sein, muss direkt an den Träger kommuniziert werden.

Fallverantwortung hat in der Regel die vorgesetzte Person, außer sie ist selbst ist in die Vorwürfe involviert. Um die weiteren Handlungsschritte zu klären, ist es notwendig, den geäußerten Verdacht und die vorliegenden Informationen genau wahrzunehmen, strukturiert anzusehen, zu bewerten und adäquat zu handeln. Beobachtungen sollten daher dokumentiert werden.

Der Träger unternimmt eine Plausibilitätsprüfung (Prüfung von Ort, Gelegenheit, ggf. Dienstplan), um zu einer Gefährdungseinschätzung zu gelangen.

Bei begründetem Verdacht gegen eine Mitarbeitende/einen Mitarbeitenden macht der Träger eine Meldung nach § 47 SGB VIII und setzt sich mit dem Jugendamt in Verbindung.

Gleichzeitig prüft der Träger arbeitsrechtliche und strafrechtliche Schritte und leitet ggf. die nötigen Schritte ein. Träger und Leitung informieren die Eltern betroffener Kinder umgehend über eingeleitete Maßnahmen.

Zur Aufarbeitung im Team und ggf. mit Kindern sind die notwendigen Maßnahmen passgenau auf die Situation abzustimmen.

Rehabilitation bei unbegründetem Verdacht

Das Rehabilitierungsverfahren wird ausschließlich angewendet, wenn ein Verdacht nach sorgfältiger Prüfung vollständig ausgeräumt ist und sich nicht bestätigt hat. Es gilt, den/die zu Unrecht beschuldigte/n Mitarbeitende/n und die Einrichtung zu rehabilitieren. Dies ist Aufgabe des Trägers. Hier sind je nach Konstellation und Lage unterschiedliche Maßnahmen erforderlich. Eine gemeinsame Erarbeitung erfolgt mit der/dem zu Unrecht Beschuldigten. Ziel ist die Wiederherstellung der Vertrauensbasis und der Arbeitsfähigkeit aller Betroffenen.

Schutzfaktoren und Maßnahmen zur Stärkung von Kindern

Beschwerden

Wir sorgen dafür, dass die Kinder neben ihrem Recht auf Beteiligung auch das Recht haben, sich zu beschweren und dass ihre Anliegen gehört und angemessen behandelt werden. Das stärkt ihre Position in unseren Kindertageseinrichtungen und gibt uns (der einzelnen Fachkraft wie dem gesamten Team) neue Sichtweisen auf unser eigenes Wirken. Kinder, die sich selbstbewusst für ihre Rechte und Bedürfnisse einsetzen, sind besser vor Gefährdungen geschützt.

Unser bewusster Umgang mit den Beschwerden der Kinder ist somit eine wichtige Voraussetzung für einen aktiven Kinderschutz in unseren Einrichtungen.

Hinter einer Beschwerde steckt ein Entwicklungspotential. Die Anliegen und Bedürfnisse, die die Kinder (und Eltern) äußern, führen zwangsläufig zu einer Reflexion unserer Strukturen und Abläufe und des eigenen Verhaltens. Beschwerden bewirken Veränderung und ermöglichen Entwicklung, somit dienen sie der Qualität unserer Einrichtung.

Siehe auch QM Standard ORG.9

Sexualpädagogisches Konzept

Kindliche Sexualität ist von Geburt an ein Teilbereich der Persönlichkeitsentwicklung eines Menschen und betrifft somit auch den Auftrag der Kita.

Im Kindergartenalter setzen sich die Kinder mit ihrer Geschlechterrolle auseinander. Kinder brauchen dabei Orientierung und Antworten auf ihre Fragen, damit sie in diesem wichtigen Entwicklungs- und Bildungsbereich nicht allein gelassen sind. Sie werden ermutigt, ihre eigenen Gefühle, Bedürfnisse und Grenzen wahrzunehmen und gegenüber anderen deutlich zu machen. Sie sollen erfahren, dass andere Kinder und Erwachsene Grenzen ernst nehmen und respektieren. Die Mitarbeitenden verhalten sich den Kindern gegenüber achtsam und einfühlsam. Im Umgang wahren sie die persönliche Grenze und Intimsphäre eines jeden Kindes. Wir verstehen uns als Ort der Anerkennung und Wertschätzung der Vielfalt von Menschen und Lebensformen.

Siehe auch MU2 Verhaltenskodex, Verhaltensampel und Sexualpädagogisches Konzept

Mitgeltende Unterlagen (einzusehen im Kindergarten):

MU 1 Kinderrechte

MU 2 Verhaltenskodex, Verhaltensampel, Sexualpädagogisches Konzept


Gesetzliche Grundlagen, in denen die Rechte der Kinder gestärkt werden:

Inhalt/ Auftrag

UN-Kinderrechtskonvention

Kinderrechte sind Menschenrechte. Das Übereinkommen über die Rechte des Kindes gehört zu den internationalen Menschenrechtsverträgen der Vereinten Nationen.

§ 1 BGB

Rechtsfähigkeit ab Geburt: Kinder sind Träger eigener Rechte

§ 1626 Abs. 2 BGB

Mitsprache von Kindern an allen sie betreffenden elterlichen Entscheidungen

§ 1631 Abs. 2 BGB

Recht auf gewaltfreie Erziehung

§ 1 Abs. 1 SGB VIII

Recht auf Förderung der eigenen Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit

§ 1 Abs. 3 SGB VIII

Junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung zu fördern und vor Gefahren für ihr Wohl zu schützen

§ 8 SGB VIII

Kinder und Jugendliche sind ihrem Entwicklungsstand entsprechend an allen sie betreffenden Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe zu beteiligen

§ 8a SGB VIII

Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung: Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte einschätzen, Einbezug der Erziehungsberechtigten/des Kindes in die

Gefährdungseinschätzung, hierbei Hinzuziehen von sog. „insoweit erfahrene Fachkraft“ und Hinwirken auf die Inanspruchnahme von Hilfen, ggf. Inobhutnahme

§ 45 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII

Verankerung geeigneter Verfahren zur Sicherung der Rechte und des Wohls von Kindern (Beteiligung und Beschwerde) als Voraussetzung einer Betriebserlaubnis/ Verankerung von gleichberechtigter gesellschaftlicher Teilhabe und eines Konzepts zum Schutz vor Gewalt

§ 2 KiBiz

Jedes Kind hat einen Anspruch auf Bildung und Förderung. Kindertageseinrichtungen ergänzen die Förderung des Kindes in der Familie.

§ 16 KiBiz

Verfahren der Beteiligung, Mitbestimmung und Beschwerde in der Kindertageseinrichtung

BKiSchG

Artikelgesetz, das Novellierungen des SGB VIII festlegt. Instrument zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern

Relevante Gesetzesgrundlagen über die Rechte der Kinder hinaus:

Inhalt/ Auftrag

§ 8b SGB VIII

Pädagogische Fachkräfte sowie pädagogische Mitarbeitende haben bei der Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung im Einzelfall Anspruch auf Beratung durch eine insoweit

erfahrene Fachkraft durch das Jugendamt. Träger von Kindertageseinrichtungen haben Anspruch auf Beratung bei der Entwicklung und Anwendung fachlicher Handlungsleitlinien zum Thema Kinderschutz(konzept) und Partizipation (Teilhabe/Beschwerde).

§ 22a SGB VIII/

§ 17 KiBiz

Entwicklung und Einsatz einer pädagogischen Konzeption, Evaluation der pädagogischen Arbeit, Konkretisierung der Konzeption (Sicherstellung und Weiterentwicklung der Qualität)

§ 45 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII

Gemeinsam mit dem Antrag auf eine Betriebserlaubnis muss die Vorlage der pädagogischen Konzeption erfolgen, die Auskunft über Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und

-sicherung gibt

§ 47 Nr. 2 SGB VIII

Meldepflicht bei Ereignissen oder Entwicklungen, die das Kindeswohl innerhalb einer Einrichtung beeinträchtigen können.

§ 79a SGB VIII

Festschreiben von Qualitätsmerkmalen für die Sicherung der Rechte von Kindern in Einrichtungen und ihren Schutz vor Gewalt.

Gesetz zur Kooperation und

Information im Kinderschutz

(KKG)

Das KKG ist als Artikel 1 des BKiSchG verabschiedet worden und flankiert die Vorschriften nach § 8a/§ 8b/§ 42 (Inobhutnahme) und § 79a des SGB VIII. Das Gesetz hilft auch bei der Umsetzung der § 1631 und § 1666 BGB.