2.07 Aufsichtspflicht in der Kita
Nach § 1631BGB ist die Aufsichtspflicht Teil der Personensorge. Sie liegt in der Regel bei den Eltern als Sorgeberechtigte.
Durch die Anmeldung des Kindes in der Kindertageseinrichtung und dem abgeschlossenen Betreuungsvertrag übernimmt der Träger die Aufsichtspflicht über das Kind für die Dauer des Besuchs der Einrichtung und der damit verbundenen Aktionen und Veranstaltungen, außer es besteht eine andere Regelung (zum Beispiel im Rahmen von Festen mit Anwesenheit der Eltern). Der Träger delegiert die Aufsichtspflicht an die Leitung bzw. an die Erzieherinnen. Da zwischen der Erzieherin und den Sorgeberechtigten üblicherweise kein Vertrag abgeschlossen wird, ist die Erzieherin sogenannte Erfüllungsgehilfin des Trägers (nach § 278 BGB). Durch ihren Arbeitsvertrag mit dem Träger verpflichtet sie sich, auch die vertraglichen Vereinbarungen zwischen Trägern und Sorgeberechtigten zu erfüllen.
Individuelle Vereinbarungen zur Übernahme der Aufsichtspflicht werden zwischen Eltern und Erzieherinnen getroffen. So beginnt bei uns die Aufsichtspflicht mit der Übergabe des Kindes an das Personal. Das Gleiche gilt für den Weg nach Hause. Wichtig bei der Übergabe des Kindes ist der Augenkontakt zwischen Personensorgeberechtigten und Personal.
Solange Eltern oder Personenberechtigte anwesend sind, obliegt ihnen die Aufsichtspflicht; das gilt auch für Aktionen/Feste in der Kita.
Während der Öffnungszeiten haben die Erzieherinnen die Betreuung und Förderung der Kinder im Auge und ermöglichen dem Kind größtmögliche Selbständigkeit und Eigenaktivität. Jede Situation muss genau betrachtet werden und macht eine Abwägung zwischen pädagogischen- und Sicherheitsaspekten notwendig.
„Hilf mir, es selbst zu tun“ bedeutet in diesem Zusammenhang:
Was pädagogisch nachvollziehbar begründet ist, ist keine Verletzung der Aufsichtspflicht.
Eine gesetzliche Regelung, wie und in welchem Maße die Kinder beaufsichtigt werden müssen, gibt es nicht. Grundsätzlich gilt aber, dass wir Erzieherinnen uns über den Entwicklungsstand und die Gruppenkonstellation bewusst sein müssen, um dadurch abschätzen zu können, was wir dem einzelnen Kind zutrauen. Aufsichtspflicht ist immer abhängig von der besonderen Situation und der persönlichen, körperlichen sowie geistig-seelischen Verfassung des Kindes. Die Gesundheit und Sicherheit der Kinder steht immer im Vordergrund.
Bei Spaziergängen gilt: Am Anfang und am Ende der Gruppe geht eine Erzieherin; ältere Kinder gehen an der Straßenseite usw.
Ein Kind unter drei Jahren muss aufmerksamer und engmaschiger beaufsichtigt werden als ein Vorschulkind.
Durch Beobachten versuchen wir, dem Kind möglichst viel Spielraum in seiner Entwicklung zu geben, ohne unsere Aufsichtspflicht zu vernachlässigen.
In Bezug auf die räumlichen Gegebenheiten hat der Träger eine "Verkehrssicherungspflicht". Das heißt er garantiert, dass die baulichen Voraussetzungen das Wohl der Kinder nicht gefährden, sondern seine Entwicklung fördern.
Wir Erzieher haben die Aufsichtspflicht für einige Stunden am Tag von den Eltern übertragen bekommen. Anfang und Ende der Betreuungszeit sind abgesprochen. Sollte ein Kind danach noch in der Einrichtung sein, nehmen wir telefonischen Kontakt zu den Personensorgeberechtigten oder deren Vertretern auf. Wir führen dann auch nach der Betreuungszeit die Aufsichtspflicht durch. Sind die Erziehungsberechtigten verhindert, wird das Kind nach Absprache auch bekannten Personen mitgegeben. Dies ist Teil unseres Betreuungsvertrages, bzw. wird uns in einem separaten Schriftstück durch die Eltern bestätigt. Das Delegieren der Aufsichtspflicht ist in diesem Fall rechtlich möglich (siehe auch Standard Bringen und Abholen).
Geht ein Kind allein nach Hause, bedarf es einer schriftlichen Zustimmung der Eltern. Sollten sich Veränderungen auf dem Weg ergeben (Bauarbeiten an der Straße, große parkende LKWs), informieren wir die Eltern mit der Bitte, das Kind abzuholen. Dieses Verfahren wenden wir ebenfalls bei Krankheit des Kindes an.
Regelungen für Kinder die den Kindergarten nicht, noch nicht oder nicht mehr besuchen
Geschwisterkinder
Bringen Eltern bei Aktionen und Veranstaltungen im Kindergarten größere oder kleinere Geschwisterkinder mit in die Einrichtung, liegt die Aufsichtspflicht und Verantwortung bei den Eltern. Sie werden nicht von der Betreuungspflicht des Kindergartens umfasst. Eine gesetzliche Unfallversicherung besteht nicht.
Besucherkinder
Bei Besucherkindern, die gelegentlich am Nachmittag zum Spielen vorbeikommen, verhält es sich genau wie bei den Geschwisterkindern. Der Kindergarten kann gefälligkeitshalber die Besucherkinder für eine kurze Zeit beaufsichtigen, wenn die Rahmenbedingungen es zulassen. Damit dies funktioniert, ist eine vorherige Absprache zwischen Erzieherinnen und Eltern erforderlich.
Schnupperkinder
Zukünftige Kindergartenkinder, die vor der Anmeldung und Aufnahme zur Eingewöhnung oder zum Kennenlernen der Einrichtung anwesend sind, sind versicherungs- und aufsichtspflichtrechtlich mit den Kindergartenkindern gleichgestellt.
Diese Ausführungen zur Aufsichtspflicht basieren auf den Orientierungssätzen von Simon.